A1 24 156 URTEIL VOM 20. NOVEMBER 2024 Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin, in Sachen X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux, 3930 Visp, gegen STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz Y _________, Beschwerdegegnerin, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde (Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2024.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 A., 2020, N. 6 zu Art. 110 VRPG), welche in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen; - dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be- trägt (Art. 25 GTar); - dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art.
E. 3 Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird der X _________ AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrechnet. Der Rest wird zurücker- stattet.
E. 4 Das Urteil wird der X _________ AG, der Y _________, der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 20. November 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A1 24 156
URTEIL VOM 20. NOVEMBER 2024
Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung
Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter, Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Katja V. Schwery Fux, 3930 Visp,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz Y _________, Beschwerdegegnerin, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde
(Bauwesen) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Juni 2024.
- 2 - Eingesehen
- die Beschwerde der X _________ AG (Beschwerdeführerin) vom 17. Juli 2024 an die Öffentlichrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts gegen den Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom 12. Juni 2024 betreffend die Erteilung einer Baubewilligung an Y _________s für die energetische Dachsanierung, Parzelle Nr. xxx, Z _________; - die Vernehmlassung des Staatsrats vom 28. August 2024; - die Vernehmlassung der Einwohnergemeine Z _________ (Gemeinde) vom 13. Sep- tember 2024; - das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. Oktober 2024, mit dem die Be- schwerde aufgrund einer aussergerichtlichen Einigung der Parteien zurückgezogen wurde; - die übrigen Akten; erwägend, - dass gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Feb- ruar 2009 RPflG (SGS/VS 173.1) der Präsident oder ein delegierter Richter bei Ge- genstandslosigkeit einer Angelegenheit als Einzelrichter entscheiden kann und der Beschwerderückzug einen solchen Fall darstellt; - dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 58 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) solange zurückgezogen wer- den kann, als in der Sache selbst noch nicht entschieden worden ist; - dass dieses Erfordernis vorliegend gegeben ist; - dass daher das Verfahren A1 24 156 infolge Beschwerderückzugs als erledigt ab- geschrieben werden kann;
- 3 - - dass im Falle des Rückzugs die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei gilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_150/2021 vom 8. September 2021; HERZOG, Kom- mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern [VRPG],
2. A., 2020, N. 6 zu Art. 110 VRPG), welche in der Regel die Kosten von Verfahren und Entscheid zu tragen hat (Art. 89 Abs. 1 VVRG); - dass sich gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen; - dass die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der Öffentlichrechtlichen Ab- teilung des Kantonsgerichts in der Regel zwischen Fr. 280.00 und Fr. 5 000.00 be- trägt (Art. 25 GTar); - dass die Gerichtsgebühr – die zudem global die Kosten der Kanzlei decken soll (Art. 3 Abs. 3 GTar) – gemäss Art. 13 Abs. 1 GTar aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finan- ziellen Situation festgesetzt wird und sich verhältnismässig reduziert, wenn ein Ver- fahren nicht bis zu Ende geführt wird (Art. 14 Abs. 1 GTar); - dass aufgrund dieser Kriterien eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 als angemessen erscheint, die der Beschwerdeführerin auferlegt wird. Der Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet; - dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario); - dass gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird und vorliegend keine Gründe beste- hen, von der Grundregel abzuweichen; - dass die Y _________ (Beschwerdegegnerin) keine Parteienentschädigung bean- tragt hat, weshalb ihr eine solche nicht zusteht (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
- 4 - Demnach erkennt das Kantonsgericht:
1. Das Verfahren A1 24 156 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird der X _________ AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.00 verrechnet. Der Rest wird zurücker- stattet. 4. Das Urteil wird der X _________ AG, der Y _________, der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 20. November 2024